Kriegsdienstverweigerung: ein gutes Recht wird wahrgenommen
Im Jahr 2011wurde in Deutschland die Wehrpflicht ausgesetzt. Zum 1. Januar 2026 ist „aufgrund der angespannten Sicherheitslage“ ein neues Wehrdienstgesetz in Kraft getreten. Damit sollen Freiwillige für den Ausbau der Bundeswehr rekrutiert werden. Sie soll von zuletzt 186.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten bis 2035 auf 260.000 wachsen. Gelingt der Ausbau auf Basis der Freiwilligkeit nicht, behalten sich insbesondere die Unionsparteien die Einführung einer Bedarfswehrpflicht vor.
Auch wenn der neue Wehrdienst also vorerst auf Freiwilligkeit beruht, ist die Zahl der Kriegsdienstverweigerer zuletzt in Deutschland in diesem Jahr stark angestiegen. Die Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung hat im ersten Halbjahr 2026 bereits den Vorjahreswert übertroffen. Bis zum 30. Juni dieses Jahres seien bereits 5.862 Anträge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eingegangen, teilte eine Sprecherin der Behörde mit. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2025 gab es laut dem Bundesamt 3.879 Anträge, 2024 waren es 2.249.
Kriegsdienstverweigerung ist in Deutschland ein Grundrecht. Es leitet sich aus der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ab, die in Artikel 4 des Grundgesetzes festgelegt ist. Dort heißt es im dritten Absatz: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“
Die Gewissensfreiheit macht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu einer Menschenrechtsfrage: Sowohl die 1948 von den Vereinten Nationen beschlossene Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) als auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erkennen ein Recht auf Glaubens-, Gedankens- und Gewissensfreiheit an. Daraus wird zunehmend ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung abgeleitet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der die EMRK auslegt, hatte erstmals 2011 festgestellt, dass Wehrdienstverweigerer in den Schutzbereich der Glaubens-, Gedankens- und Gewissensfreiheit (Artikel 9) fallen können, insbesondere dann, wenn ein Staat keine zivilen Ersatzdienste ermöglicht. Dabei verweist der Gerichtshof auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung und die Einschätzung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen von 1993, dass aus Artikel 18 der AEMR ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen abgeleitet werden könne.
Zudem sieht auch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union in ihrem Artikel 10 die Anerkennung eines „Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“ durch die Mitgliedstaaten vor. In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es entsprechende Gesetze.

