Die „Nürnberger Prinzipien“

Zum 80. Jahrestag der Verkündung der Nürnberger Urteile und ihre Folgen für das Völkerrecht1

Am 30. September und 1. Oktober 1946 verkündete der internationale Militärgerichtshof seine Urteile gegen die nationalsozialistischen Hauptverbrecher in Nürnberg. Erstmals wurden einzelne Personen zur Verantwortung gezogen. Bis dato wurde das Völkerrecht nur auf Staatenebene angewendet.

Die vorgebrachten Anklagepunkte gingen im Anschluss als „Nürnberger Prinzipien“ in das Völkerrecht ein: Verbrechen des Angriffskrieges (seinerzeit „Verbrechen gegen den Frieden“), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Erst 2002 nahm der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag als permanente internationale Strafgerichtsbarkeit seine Arbeit auf. Alle, die eines der genannten Verbrechen begehen, können seitdem persönlich haftbar gemacht werden – auch Staatschefs.

Der hohe Anspruch, der vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Weltkrieges II formuliert worden war, fand im Anschluss Niederschlag in Konventionen und Resolutionen der vereinten Nationen oder auch im deutschen Strafgesetzbuch. Dies steht jedoch, wie wir gerade in jüngster Zeit wieder beobachten können, in krassem Gegensatz zur Realität internationaler Politik. Auch deutliche Verstöße gegen das Völkerrecht werden aufgrund der Vetoposition der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (China, USA, Russland, Vereinigtes Königreich, Frankreich) und deren politischen Interessen nicht geahndet.

Man kann also feststellen, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten des Völkerrechts sehr begrenzt sind. Es bleibt jedoch unverzichtbar, wenn es um Kriege und Kriegsverbrechen geht, denn es formuliert Normen und Ansprüche, welche ohne die Festschreibung im Völkerrecht nicht einmal benennbar wären.

1 Vgl.: Johannes Piepnebrink. 2026. In Zeitschrift der Bundeszentrale für Politische Bildung. 76. Aufl. Juli 2026

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